Satzung des Kleingartenbauverein
(eingetragen am: 30.09.2010 unter der Nummer 1105 am Amtsgericht Wittlich)
Trier — St Matthias e. V.
§1
Name, und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kleingartenbau – Verein „Trier -St. Matthias“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Trier unter Nr. 203 eingetragen. Durch die Gartenanlage Gemarkung
St. Matthias, Flur
Parzelle Nr. 395 bis 537 laufenden Verkehrswege, sind Eigentum des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege von Kleingärten und eine Ergänzung zur gartenlosen Wohnung;
schaffen, und so der Gesundheit zu dienen, außerdem die Naturverbundenheit, insbesondere
Jugend zu wecken. Der Verein ist selbständig, parteipolitisch, konfessionell unabhängig und
folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein organisiert sich auf
Grundlage des „Bürgerlichen Gesetzbuches“.(folgend BGB). Der Verein wacht darüber, daß
Kleingärten in guten Zustand gehalten und nur für kleingärtnerische Zwecke im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes genutzt werden. Er erlässt eine Gartenordnung.
§3
Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Kleingarten- Eigentümer und Pächter des Vereinsbezirk werdet
Die Aufnahme in den Verein erfolgt ausschließlich durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags für
Jahr per Banküberweisung und wird nach Aushändigung dieser Satzung wirksam. Falls ein Pächter
das Pachtverhältnis kündigt, ist der Eigentümer grundsätzlich für die Zahlung des Beitrags zuständig.
Eigentümer, die ihren Garten verpachten, sind inaktive Mitglieder. Ordentliche Mitglieder
aktive Mitglieder, sie nehmen an dem Kleingartenwesen teil.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch:
Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Ausschluss
Ein Pächter kann ausgeschlossen werden, wenn er:
- die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft
verletzt. - durch sein Verhalten gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, in grober
verstößt oder den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stört, dass die
Fortsetzung der Mitgliedschaft den anderen Mitgliedern nicht zugemutet werden kann. - im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen nicht termingemäß innerhalb
2 Monaten nachkommt. - seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der
Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
§7
Finanzielle Reglungen
I. Bei Übernahme des Kleingartens durch einen neuen Pächter sind von diesem die
Anschlusskosten für den Wasseranschluss in Höhe von 128,00 Euro an den ursprünglichen
Kostenträger zu entrichten. Es ist dem Wasseranschlussnehmer nicht gestattet, Wasser an
Dritte weiterzuleiten.
- Der im Herbst abgelesene Zählerstand des Wasserverbrauchs wird vor Ort abgerechnet
- Bei Nichtzahlung und bei Mehraufwendungen wegen nicht gemeldete Anschriftenänderungen
werden kosten in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. - Wird die Mitgliedschaft während eines Jahres begonnen oder beendet, wird in jede:
der volle Jahresbeitrag erhoben.
§8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§9
Die Mitgliederversammlung
- Es finden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Diese we
von dem Vorstand einberufen. Die Einladung. hat mindestens 14 Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. - Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mit
Begründung mindestens 1 Woche vorher beim Vorstand einzureichen. - Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. • - Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Lediglich für den
Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
notwendig. - Abstimmungen erfolgen durch Erheben des Armes, soweit von der Mitgliederversammlung
nichts anders beschlossen wurde. - Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer Protokoll, insbesondere hat er
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von
und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen. - Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
b. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Abstimmung über Vorlagen und Anträge des Vorstands
e. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge
f. Satzungsänderungen und Änderungen der Gartenordnung
g. die Auflösung des Vereins - Für die Wahl in der Mitgliederversammlung wird bestimmt:
Die Mitgliederversammlung
wählt auf Vorschlag des Vorstands durch Handaufheben einen Wahlleiter, der die Wahl
leitet, die Stimmen auszählt und die Gewählten fragt, ob sie die Wahl annehmen. Gewählt
ist wer bei Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt
in dem der gewählt ist, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Ein Mitglied kann auch gewählt werden, wenn es nicht
in der Mitgliederversammlung anwesend ist. In diesem Fall muss jedoch zuvor gegen
dem Vorstand erklärt werden, dass es der Wahl zustimmen wird. - Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung dient dringender Beschlussfassungen.
Sie muss von dem Vorstand auch dann einberufen werden, wenn 1/4 aller Mitglieder diese
unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Einberufung hat in diesem
Falle spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
§10
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern. Dem Vorstand gehören
an:
a. Der/die 1. Vorsitzende,
b. Der/die 2. Vorsitzende,
c. Der/die Kassierer/in,
d. der Schriftführer und die bis zu 3 Beisitzer. - Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, leitet die Geschäfte und vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandsitzungen. Auf Grund der Vorstandsbeschlüsse erteilt er/sie die Anweisung zu Auszahlung aus der Vereinskasse bis 300,00 € Er/Sie verwaltet die Vereinsakten. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer werden im Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1.Vorsitzenden einberufen
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. - Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied
ordnungsgemäß gewählt ist. Der Vorstand übt das Hausrecht in der Gartenanlage aus. - Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Für ihre Tätigkeit kann eine
Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der
Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antrag festgelegt.
§11
Der/die Schriftführer(in)
Der/die Schriftführer(in)führt alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft aus.
Über Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen.
Die Niederschrift wird vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden gegengezeichnet.
§ 12
Der/die Kassierer(in)
Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben. Er/sie erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße
Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist sie/er für alle Beitragszahlungen
und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig. Nach Ablauf
jeden Jahres legt er (sie) Rechnung ab, die der Hauptversammlung vorzulegen ist.
§13
Kassenprüfer
- Von der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer (mindestens 2) gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes und stellen fest, ob deren Tätigkeit und Rechtshandlungen den Satzungen entsprechen. Die Kassenführung und der Vermögensbestand sind mindestens einmal jährlich – alsbald nach Ende des Geschäftsjahres – zu prüfen.
- Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vorzutragen
gegebenenfalls die Entlastung des Kassierers und der übrigen Vorstandsmitglieder zu
beantragen.
§14
Schlussvorschriften
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheiden der Vorstand und die Mitgliedersammlung.
Die Gartenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.2006 in Kraft